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Artikel 27 Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2011

Artikel 27

Artikel 27 – Sanktionen und Maßnahmen

(1) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Sanktionen bedroht werden, die ihrer Schwere Rechnung tragen. Diese schließen freiheitsentziehende Maßnahmen ein, die zur Auslieferung führen können.

(2) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass juristische Personen, die nach Artikel 26 verantwortlich gemacht werden, wirksamen, angemessenen und abschreckenden Sanktionen unterliegen, zu denen strafrechtliche oder nicht strafrechtliche Geldsanktionen gehören und andere Maßnahmen gehören können, insbesondere

  1. a) der Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen;
  2. b) das vorübergehende oder dauerhafte Verbot der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit;
  3. c) die gerichtliche Aufsicht;
  4. d) die gerichtlich angeordnete Liquidation.

(3) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen,

  1. a) um die Beschlagnahme und Einziehung in Bezug auf Folgendes vorzusehen:
  1. Gegenstände, Schriftstücke oder andere Tatwerkzeuge, die verwendet wurden, um in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebene Straftaten zu begehen oder ihre Begehung zu erleichtern;
  2. Erträge aus solchen Straftaten oder Vermögenswerte, deren Wert demjenigen solcher Erträge entspricht;
  1. b) um die vorübergehende oder endgültige Schließung von Einrichtungen, die zur Begehung von in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten benutzt wurden, unbeschadet der Rechte gutgläubiger Dritter, zu ermöglichen oder um dem Täter vorübergehend oder endgültig die Ausübung einer beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit zu untersagen, die Kontakte zu Kindern umfasst und in deren Rahmen diese Straftaten begangen wurden.

(4) Jede Vertragspartei kann andere Maßnahmen in Bezug auf die Täter treffen, beispielsweise den Entzug elterlicher Rechte die Nachbetreuung oder die Überwachung verurteilter Personen.

(5) Jede Vertragspartei kann bestimmen, dass die nach diesem Artikel eingezogenen Erträge aus Straftaten oder Vermögenswerte einem besonderen Fonds zugewiesen werden können, um Programme zur Prävention und zur Unterstützung der Opfer der in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten zu finanzieren.

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