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Artikel 28 Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2011

Artikel 28

Artikel 28 – Erschwerende Umstände

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die folgenden Umstände, soweit sie nicht bereits Tatbestandsmerkmale darstellen, im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts bei der Festsetzung des Strafbemessung für die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten als erschwerend berücksichtigt werden können:

  1. a) Durch die Straftat wurde die körperliche oder geistige Gesundheit des Opfers schwer geschädigt;
  2. b) Folterungen oder schwere Gewalt gingen der Straftat voraus oder mit ihr einher;
  3. c) die Straftat wurde gegen ein besonders verletzliches Opfer verübt;
  4. d) die Straftat wurde von einem Familienmitglied, einer mit dem Kind zusammenlebenden Person oder einer ihre Autoritätsstellung missbrauchenden Person begangen;
  5. e) die Straftat wurde von mehreren Personen gemeinschaftlich begangen;
  6. f) die Straftat wurde im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen;
  7. g) der Täter ist bereits wegen gleichartiger Handlungen verurteilt worden.

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