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Artikel 26 Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2011

Artikel 26

Artikel 26 – Verantwortlichkeit juristischer Personen

(1) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass juristische Personen für die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten verantwortlich gemacht werden können, die zu ihren Gunsten von einer natürlichen Person begangen werden, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person handelt und die eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat aufgrund

  1. a) einer Vertretungsmacht für die juristische Person;
  2. b) einer Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen;
  3. c) einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.

(2) Neben den bereits in Abs. 1 vorgesehenen Fällen trifft jede Vertragspartei die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte natürliche Person die Begehung einer in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftat zu Gunsten der juristischen Person durch eine ihr unterstellte natürliche Person ermöglicht hat.

(3) Vorbehaltlich der Rechtsgrundsätze der Vertragspartei kann die Verantwortlichkeit einer juristischen Person straf-, zivil- oder verwaltungsrechtlicher Art sein.

(4) Diese Verantwortlichkeit berührt nicht die strafrechtliche Verantwortlichkeit der natürlichen Personen, welche die Straftat begangen haben.

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