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Artikel 18 Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2011

Artikel 18

Kapitel VI – Materielles Strafrecht

Artikel 18 – Sexueller Missbrauch

(1) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um folgende vorsätzliche Handlungen als Straftaten zu umschreiben:

  1. a) sexuelle Handlungen mit einem Kind, das nach den einschlägigen Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts noch nicht das gesetzliche Alter für sexuelle Handlungen erreicht hat;
  2. b) sexuelle Handlungen mit einem Kind durch
  1. – Nötigung, Gewaltanwendung oder Drohung oder
  2. – den Missbrauch einer anerkannten Stellung des Vertrauens, der Autorität oder des Einflusses auf das Kind, auch innerhalb der Familie, oder
  3. – die Ausnutzung einer besonderen Hilflosigkeit des Kindes, insbesondere aufgrund einer geistigen oder körperlichen Behinderung oder eines Abhängigkeitsverhältnisses.

(2) Für die Zwecke des Abs. 1 setzt jede Vertragspartei das Alter fest, bis zu dem sexuelle Handlungen mit einem Kind nicht erlaubt sind .

(3) Durch Abs.1 lit. a sollen nicht die zwischen minderjährigen Personen einvernehmlich vorgenommenen sexuellen Handlungen geregelt werden.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2025

Gesetzesnummer

20007323

Dokumentnummer

NOR40129234

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