Artikel 17
Artikel 17 – Aufklärung und Zustimmung
(1) Jede Vertragspartei sieht im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht vor, dass die in Artikel 16 genannten Personen, denen Interventionsprogramme oder ‑maßnahmen vorgeschlagen werden, umfassend über die Gründe für diesen Vorschlag aufgeklärt werden und dem Programm oder der Maßnahme in Kenntnis aller Umstände zustimmen.
(2) Jede Vertragspartei sieht im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht vor, dass die Personen, denen Interventionsprogramme oder ‑maßnahmen vorgeschlagen werden, diese ablehnen können und sie, sofern es sich um verurteilte Personen handelt, über die etwaigen Folgen einer Ablehnung aufgeklärt werden.
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