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Artikel 18 Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2011

Artikel 18

Kapitel VI – Materielles Strafrecht

Artikel 18 – Sexueller Missbrauch

(1) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um folgende vorsätzliche Handlungen als Straftaten zu umschreiben:

  1. a) sexuelle Handlungen mit einem Kind, das nach den einschlägigen Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts noch nicht das gesetzliche Alter für sexuelle Handlungen erreicht hat;
  2. b) sexuelle Handlungen mit einem Kind durch
  1. Nötigung, Gewaltanwendung oder Drohung oder
  2. den Missbrauch einer anerkannten Stellung des Vertrauens, der Autorität oder des Einflusses auf das Kind, auch innerhalb der Familie, oder
  3. die Ausnutzung einer besonderen Hilflosigkeit des Kindes, insbesondere aufgrund einer geistigen oder körperlichen Behinderung oder eines Abhängigkeitsverhältnisses.

(2) Für die Zwecke des Abs. 1 setzt jede Vertragspartei das Alter fest, bis zu dem sexuelle Handlungen mit einem Kind nicht erlaubt sind .

(3) Durch Abs.1 lit. a sollen nicht die zwischen minderjährigen Personen einvernehmlich vorgenommenen sexuellen Handlungen geregelt werden.

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