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Artikel 19 Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2011

Artikel 19

Artikel 19 – Straftaten im Zusammenhang mit Kinderprostitution

(1) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um folgende vorsätzliche Handlungen als Straftaten zu umschreiben:

  1. a) Anwerbung oder Zuführung eines Kindes zur Prostitution;
  2. b) Nötigung eines Kindes zur Prostitution, Gewinnerzielung hieraus oder sonstige Ausbeutung eines Kindes zu solchen Zwecken;
  3. c) Inanspruchnahme der Prostitution von Kindern.

(2) Im Sinne dieses Artikels bedeutet „Kinderprostitution“ die Benutzung eines Kindes bei sexuellen Handlungen, für die Geld oder jede andere Art der Vergütung oder Gegenleistung angeboten oder versprochen wird, unabhängig davon, ob diese Vergütung, dieses Versprechen oder diese Gegenleistung gegenüber dem Kind oder einem Dritten erfolgt.

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