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§ 7 Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.2.2011

Probenziehung bei alternativen Haltungsformen

§ 7

(1) Wird gemäß Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 bei der Etikettierung von der Angabe der Haltungsform „Gefüttert mit ...%...“ Gebrauch gemacht, so sind in den nach Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 regelmäßig zu kontrollierenden Betrieben auf Grundlage einer Risikoabschätzung Futtermittelproben zu Untersuchungszwecken gemäß § 15 VNG zu entnehmen.

(2) Bei Futtermitteln in Behältnissen über 100 kg sind mehrere Einzelproben nach dem Zufallsprinzip über die gesamte Partie verteilt zu entnehmen. Aus den Einzelproben ist eine Sammelprobe zu bilden. Diese Sammelprobe ist auf 2 kg zu reduzieren und in zwei gleichartige Probenteile zu teilen. Ein Probenteil ist der AGES, Institut für Futtermittel Wien, zur amtlichen Untersuchung zu übermitteln, der andere Probenteil ist der Partei zu Beweiszwecken zurückzulassen.

(3) Die Untersuchungsanstalt hat eine mikroskopische Untersuchung durchzuführen und das Ergebnis der Prüfung jener Kontrollstelle mitzuteilen, welche die Probe zur Untersuchung übermittelt hat.

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