vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 8 Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.2.2011

Strafbestimmungen

§ 8

(1) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 21 Abs. 2 VNG begeht, wer

  1. 1. entgegen §2 Preisnotierungen oder Preisfeststellungen für Geflügelfleisch nicht die entsprechende Handelsklasse zugrunde legt,
  2. 2. als Verfügungsberechtigter eines Betriebs, der Zubereitungen aus frischem Geflügelfleisch herstellt, frisches Geflügelfleisch entgegen §3 länger als 24Stunden bei einer Temperatur von minus12°C lagert,
  3. 3. als Verfügungsberechtigter eines Betriebs, der Zubereitungen aus frischem Geflügelfleisch herstellt, frisches Geflügelfleisch entgegen §3 bei Temperaturen unter minus12°C lagert,
  4. 4. entgegen §4 Abs.1 ersterSatz die Loskennzeichnung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vornimmt,
  5. 5. entgegen §4 Abs.1 zweiterSatz eine Loskennzeichnung nicht oder nicht richtig aufführt oder
  6. 6. entgegen §4 Abs.2 ein Register nicht oder nicht richtig führt oder nicht mindestens ein Jahr lang aufbewahrt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 21 Abs. 2 VNG begeht weiters, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 verstößt, indem er

  1. 1. Geflügelfleisch zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in Verkehr bringt,
  1. a) das nicht in die nach AnhangXIV TeilB AbschnittIII Nummer1 vorgeschriebene Handelsklasse eingestuft ist oder
  2. b) das sich nicht in einem nach AnhangXIV TeilB AbschnittIII Nummer2 zugelassenen Angebotszustand befindet,
  1. 2. Geflügelfleisch, das bereits durch Kälteeinwirkung erstarrt war, als frisches Geflügelfleisch entgegen der Definition gemäß AnhangXIV TeilB AbschnittII Nummer2 zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in Verkehr bringt oder
  2. 3. als frisch deklariertes Geflügelfleisch nicht bei der in AnhangXIV TeilB AbschnittII Nummer2 vorgesehenen Lagertemperatur hält.

(3) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 21 Abs. 2 VNG begeht weiters, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 543/2008 verstößt, indem er Geflügelfleisch zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in Verkehr bringt,

  1. 1. bei dem in den begleitenden Warenpapieren nicht die nach Art.3 Abs.5 vorgeschriebenen Angaben gemacht sind oder
  2. 2. bei dem nicht die nach Art.5 Abs.3 oder 4 vorgeschriebenen Angaben gemacht sind.

(4) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 21 Abs. 2 VNG begeht zudem, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 543/2008 verstößt, indem er

  1. 1. entgegen Art.3 Abs.1 Geflügelschlachtkörper in einer anderen als der vorgeschriebenen Herrichtungsform zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in Verkehr bringt,
  2. 2. entgegen Art.3 Abs.4 Unterabs.1 Innereien anders als vorgeschrieben anbietet,
  3. 3. entgegen Art.3 Abs.4 Unterabs.2 das Fehlen eines Organs nicht auf dem Etikett angibt,
  4. 4. entgegen Art.4 Abs.1 zweiterSatz
  1. a) bei ganzen Schlachtkörpern nicht die Herrichtungsform oder
  2. b) bei Teilstücken nicht die jeweilige Geflügelart angibt,
  1. 5. entgegen Art.10 das angewandte Kühlverfahren anders als vorgeschrieben angibt,
  2. 6. entgegen Art.11 Abs.1 ersterSatz zur Angabe der Haltungsform andere als die zugelassenen Begriffe verwendet,
  3. 7. entgegen Art.12 Abs.1 ersterSatz ohne besondere Zulassung Begriffe gemäß Art.11 verwendet,
  4. 8. entgegen Art.12 Abs.1 zweiterSatz oder Abs.2 zweiterSatz nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt,
  5. 9. entgegen Art.15 Abs.1 gefrorene oder tiefgefrorene Hähnchen in der Gemeinschaft auf dem Geschäfts- oder Handelsweg zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in Verkehr bringt, deren Wassergehalt den nach dem Analyseverfahren gemäß AnhangVI („Drip-Verfahren“) bestimmten technisch unvermeidbaren Wert überschreitet,
  6. 10. entgegen Art.16 Abs.2 Lose oder Bestandteile von Losen vor Abschluss des Kontrollverfahrens vermarktet oder
  7. 11. entgegen Art.20 Abs.1 frische, gefrorene oder tiefgefrorene Geflügelteilstücke in der Gemeinschaft auf dem Geschäfts- oder Handelsweg zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in Verkehr bringt, deren Wassergehalt den nach dem Analyseverfahren gemäß AnhangVIII („Chemischer Test“) bestimmten technisch unvermeidbaren Wert überschreitet.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte