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§ 4 Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.2.2011

Schlacht- und Zerlegebetriebe

§ 4

(1) Jedes Los im Sinne des Art. 2 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 ist vom Schlacht- und Zerlegebetrieb so zu kennzeichnen, dass das Herstellungsdatum festgestellt werden kann. Die Loskennzeichnung muss vom Schlacht- und Zerlegebetrieb in einem Herstellungsprotokoll aufgeführt werden.

(2) Der Schlachtbetrieb hat ein Register zu führen, in dem die Ergebnisse der Kontrollen über die Wasseraufnahme nach Art. 16 Abs. 1 Unterabs. 1 und Art. 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 festzuhalten sind. Dieses Register ist ein Jahr lang aufzubewahren.

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