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§ 6 Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.2.2011

Untersuchung des Wassergehalts

§ 6

(1) Für die Kontrolle des Wassergehalts gefrorener oder tiefgefrorener Masthühner (Hähnchen) nach Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 wird das Verfahren nach Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 („Drip-Verfahren“) bestimmt.

(2) Für die Kontrolle des Gesamtwassergehalts gefrorener oder tiefgefrorener Geflügelteilstücke nach Art. 20 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 sind die Proben gemäß § 15 des Vermarktungsnormengesetzes (VNG) zu entnehmen.

(3) Bei der zu kontrollierenden Menge Geflügelteilstücke sind nach dem Zufallsprinzip zehn Teilstücke zu entnehmen und in zwei gleichartige Probenteile zu teilen. Ein Probenteil ist der AGES, Institut für Lebensmitteluntersuchung (ILMU) Wien, im gefrorenen bzw. tiefgefrorenen Zustand zu übermitteln. Der andere Probenteil ist der Partei zu Beweiszwecken zurückzulassen.

(4) Die Untersuchungsanstalt hat den Gesamtwassergehalt von Geflügelteilstücken nach dem Analyseverfahren gemäß Anhang VIII („Chemischer Test“) der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 zu bestimmen und das Ergebnis der Prüfung jener Kontrollstelle mitzuteilen, welche die Proben zur Untersuchung übermittelt hat.

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