Artikel 14
ANGESTELLTE DES BÜROS
(1) Die Angestellten des Büros genießen in und gegenüber der Republik Österreich folgende Privilegien und Immunitäten:
- (a) Befreiung von jeglicher Gerichtsbarkeit in Bezug auf die in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und gesetzten Handlungen, wobei diese Befreiung auch dann weiterbesteht, wenn die betreffenden Personen nicht mehr Angestellte des Büros sind,
- (b) Schutz vor Beschlagnahme ihres privaten und ihres Dienstgepäcks und Schutz vor Durchsuchung des Dienstgepäcks und, falls die Person unter Artikel 15 fällt und nicht österreichischer Staatsbürger ist oder ihren ständigen Wohnsitz in der Republik Österreich hat, auch des privaten Gepäcks;
- (c) Unverletzlichkeit aller amtlichen Schriftstücke, Daten und sonstigen Materialien;
- (d) Befreiung von der Besteuerung von Gehältern, Bezügen einschließlich Zulagen, Entlohnungen, Entschädigungen und Ruhegenüssen, die sie von den Organisationen für ihre Dienste erhalten; diese Ausnahme gilt auch für alle Unterstützungen an die Familien der Angestellten;
- (e) Befreiung von allen Formen der Besteuerung der Einkünfte, die sie oder ihre im Haushalt lebenden Familienangehörigen aus Quellen außerhalb der Republik Österreich beziehen;
- (f) Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer, ausgenommen im Hinblick auf unbewegliches Vermögen in der Republik Österreich, sofern die Verpflichtung zur Abfuhr solcher Steuern allein aus dem Umstand entsteht, dass die Angestellten der Organisationen oder ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Republik Österreich genommen haben oder beibehalten;
- (g) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Ausländerregistrierung für sich selbst und für die gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen;
- (h) die Befugnis, in der Republik Österreich ausländische Wertpapiere, Spar- und Girokonten in jeglicher Währung, andere bewegliche sowie, unter den gleichen Bedingungen wie für österreichische Staatsbürger, auch unbewegliche Vermögensgüter zu erwerben und zu besitzen, weiters das Recht, bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses mit den Organisationen, ihre Mittel ohne Beschränkung aus der Republik Österreich auszuführen; diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf Beträge, welche unter die österreichischen Regelungen bezüglich Kontosperren fallen;
- (i) das Recht, zum persönlichen Gebrauch, frei von Zöllen und sonstigen Abgaben, soweit diese nicht bloß Gebühren für öffentliche Dienstleistungen sind, sowie frei von wirtschaftlichen Ein- und Ausfuhrbeschränkungen folgendes einzuführen:
- (i) ihre Einrichtungsgegenstände und persönliche Habe in einem oder mehreren getrennten Transporten; und
- (ii) alle vier Jahre ein Kraftfahrzeug;
- (j) den gleichen Schutz und die gleichen Repatriierungsmöglichkeiten für sich selbst und auf die im selben Haushalt lebenden Familienangehörigen, wie sie den Mitgliedern vergleichbaren Ranges des Personals der bei der Republik Österreich beglaubigten Leiter von diplomatischen Vertretungen in Zeiten internationaler Krisen eingeräumt wurden;
- (k) die Möglichkeit eines bevorzugten Zuganges zum Arbeitsmarkt für ihre im selben Haushalt lebenden Ehepartner und unterhaltsberechtigten Angehörigen im Einklang mit den österreichischen gesetzlichen Bestimmungen, unter der Voraussetzung, dass bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit die in diesem Abkommen angeführten Privilegien und Immunitäten auf eine solche Tätigkeit keine Anwendung finden. Dieses Privileg wird gemäß dem Anhang eingeräumt.
(2) Die Angestellten des Büros sowie deren im gemeinsamen Haushalt lebende Familienmitglieder, auf die sich das Abkommen bezieht, sind von den Geldleistungen aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen oder einer Einrichtung mit gleichartigen Funktionen ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn diese Personen österreichische Staatsbürger oder durch Bestimmungen der Europäischen Union gleichgestellte Staatsangehörige eines anderen Staates oder Staatenlose mit ständigem Wohnsitz in Österreich sind.
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