Artikel 15
DER NIEDERGELASSENE VERTRETER
Neben den in Artikel 14 dargelegten Privilegien und Immunitäten genießen der Niedergelassene Vertreter sowie höherrangige Mitarbeiter des Büros in Vertretung des Niedergelassenen Vertreters während dessen Abwesenheit, die gleichen Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Möglichkeiten, wie sie auch Leitern bzw. Mitgliedern vergleichbaren Ranges von diplomatischen Vertretungen eingeräumt werden, sofern sie nicht österreichische Staatsbürger sind oder ihren ständigen Wohnsitz in der Republik Österreich haben.
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