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Artikel 13 Einrichtung von Verbindungsbüros

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2011

Artikel 13

DURCHFAHRT UND AUFENTHALT

(1) Die Republik Österreich trägt Sorge dafür, dass den unten angeführten Personen die Einreise nach und der Aufenthalt in der Republik Österreich ermöglicht wird, dass sie die Republik Österreich ohne Probleme verlassen und unbehindert vom oder zum Sitz reisen können und dass bei diesen Reisen der notwendige Schutz gewährleistet wird:

  1. (a) der Niedergelassene Vertreter sowie die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen;
  2. (b) die Angestellten des Büros und die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen; und
  3. (c) die amtlichen Besucher.

(2) Die für die in Absatz (1) genannten Personen erforderlichen Sichtvermerke werden kostenlos und so rasch wie möglich bewilligt.

(3) Keine von einer in Absatz (1) genannten Person in amtlicher Funktion im Rahmen der Organisation verrichtete Tätigkeit darf als Grund dafür verwendet werden, dieser Person die Einreise nach bzw. die Ausreise aus der Republik Österreich zu verweigern.

(4) Die Republik Österreich hat das Recht, einen ausreichenden Nachweis dafür zu verlangen, dass Personen, die eines der in diesem Artikel genannten Rechte in Anspruch nehmen wollen, einer in Absatz (1) beschriebenen Kategorien angehören, und zu verlangen, dass den Quarantäne- und Gesundheitsvorschriften in angemessener Form entsprochen wird.

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