Im Anwendungsbereich der Medizinproduktemeldeverordnung 2024 gilt die Medizinproduktemeldeverordnung, BGBl. II Nr. 261/2011, nicht (vgl. BGBl. II Nr. 23/2024, § 5 Abs. 2).
Zweck der Sachgüterübertragung
§ 2.
(1) Zweck der SGÜ ist es, brauchbare Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens, die von einem Organ des Bundes für die Erfüllung seiner Aufgaben nicht mehr oder in absehbarer Zeit nicht mehr benötigt werden, anderen Organen des Bundes, bei denen ein entsprechender Bedarf besteht, gegen Entgelt zur Übernahme anzubieten und in Folge zur weiteren Verwendung zu übergeben.
(2) Die SGÜ stellt eine Maßnahme zur sparsamen Wirtschaftsführung dar, welche einerseits eine unwirtschaftliche Vorratshaltung und Lagerung von bei einem Organ des Bundes nicht mehr benötigten Sachgütern vermeidet und andererseits gleichzeitig den Bedarf anderer Organe des Bundes an derartigen Sachgütern in kostensparender Weise befriedigt.
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2024
Gesetzesnummer
20007107
Dokumentnummer
NOR40125977
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