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§ 5 Bundesinterne entgeltliche Sachgüterübertragung von beweglichem Bundesvermögen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Ausnahmen von der Sachgüterübertragung

§ 5.

(1) In die SGÜ sind Sachgüter nicht aufzunehmen,

  1. 1. die offenkundig nicht mehr zweckentsprechend verwendet werden können,
  2. 2. bei denen wegen ihrer besonderen Eigenart eine Weiterverwendung bei anderen Organen des Bundes nicht möglich ist,
  3. 3. wenn zumindest deren beizulegender Zeitwert bei Ersatz durch neue gleichartige Sachgüter durch den Lieferanten auf deren Kaufpreis angerechnet wird,
  4. 4. die von Organen des Bundes mit Sitz im Ausland nicht mehr benötigt werden, es sei denn die Aufnahme in die SGÜ ist wirtschaftlich vertretbar, oder
  5. 5. die aus anderen Gründen von einer entsprechenden Weiterverwendung ausgeschlossen sind.

(2) Die Feststellung über die Nichtaufnahme von Sachgütern in die SGÜ hat das jeweilige Organ des Bundes zu treffen.

(3) Über Sachgüter, die für die Aufnahme in die SGÜ nicht vorgesehen sind, kann sofort anderweitig verfügt werden.

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2024

Gesetzesnummer

20007107

Dokumentnummer

NOR40125980

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