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§ 4 Bundesinterne entgeltliche Sachgüterübertragung von beweglichem Bundesvermögen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Im Anwendungsbereich der Medizinproduktemeldeverordnung 2024 gilt die Medizinproduktemeldeverordnung, BGBl. II Nr. 261/2011, nicht (vgl. BGBl. II Nr. 23/2024, § 5 Abs. 2).

Aufnahme in die Sachgüterübertragung

§ 4.

In die SGÜ sind jene Sachgüter aufzunehmen, die

  1. 1. dem Verwaltungs- oder Betriebszweck des anbietenden Organs des Bundes nicht mehr entsprechen,
  2. 2. auf Grund ihres Zustandes, ihres Alters bzw. ihrer möglichen Restnutzungsdauer, ihrer (sicherheits)technischen Ausstattung oder ihrer Eigenart bei einem anderen Organ des Bundes in wirtschaftlicher und zweckmäßiger Weise noch Verwendung finden können und
  3. 3. nicht von der SGÜ nach § 5 Abs. 1 Z 1 bis 5 ausgenommen sind.

Schlagworte

Verwaltungszweck

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2024

Gesetzesnummer

20007107

Dokumentnummer

NOR40125979

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