Entgelt
§ 3.
Für das übertragene Sachgut ist vom übernehmenden Organ ein Entgelt an das abgebende Organ zu leisten, das zumindest dem Buchwert des Sachgutes zum Zeitpunkt der Überlassung entspricht.
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2024
Gesetzesnummer
20007107
Dokumentnummer
NOR40125978
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