vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 Bundesinterne entgeltliche Sachgüterübertragung von beweglichem Bundesvermögen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

1. Abschnitt

Allgemeines Gegenstand und Geltungsbereich

§ 1.

(1) Gegenstand dieser Verordnung ist die entgeltliche Übertragung von nicht benötigten Bestandteilen des beweglichen Bundesvermögens von einem Organ des Bundes an ein anderes Organ des Bundes, im Folgenden kurz als Sachgüterübertragung (SGÜ) bezeichnet.

(2) Diese Verordnung gilt für alle Organe des Bundes, die als haushaltsführende Stellen nach § 7 Abs. 1 Z 1 und Z 2 BHG 2013 an der Führung des Bundeshaushaltes beteiligt sind und für Stellen, die mit der Inventar-, Vorrats- und Anlagenverwaltung durch das haushaltsleitende Organ beauftragt sind.

(3) Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Männer und Frauen in gleicher Weise, es sei denn, dass ausdrücklich anderes angeordnet ist. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Schlagworte

Inventarverwaltung, Vorratsverwaltung

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2024

Gesetzesnummer

20007107

Dokumentnummer

NOR40125976

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte