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§ 4 Post-Kostenrechnungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Kalkulation

§ 4

(1) Die Prozesskosten der Postdienstleistung ergeben sich aus der Multiplikation der Kosten je Beförderungsvorgang (Prozessdurchlauf) mit der Verkehrsmenge (Anzahl der Prozessdurchläufe). Die Kosten je Prozessdurchlauf setzen sich aus den Kosten der jeweiligen Teilprozesse zusammen; die Kosten eines Teilprozesses ergeben sich als die Summe der Kosten der Tätigkeiten, die den Teilprozess bilden. Die Kosten einer Tätigkeit bilden sich aus der Multiplikation des unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 2 gemäß § 3 Abs. 1 gebildeten Kostenverrechnungssatzes der die Tätigkeit ausführenden Hauptkostenstelle mit dem für die Tätigkeit durchschnittlich notwendigen Zeitwert und der Häufigkeit, mit der die Tätigkeit bei einem Prozessdurchlauf durchgeführt wird.

(2) Gemeinkosten, die sich nicht nach Abs. 1 der Postdienstleistung zuordnen lassen, sind entsprechend dem Verhältnis der Summen der Prozess- und Einzelkosten der leistungsempfangenden Postdienstleistungen umzulegen.

(3) Die für die Erbringung der Postdienstleistung erforderlichen Kosten ergeben sich als Summe aus Einzelkosten, Prozesskosten gemäß § 4 Abs. 1 und Umlagen gemäß § 4 Abs. 2. Das kostenorientierte und bundesweit einheitliche Entgelt der Postdienstleistung ergibt sich durch Division der für die Erbringung der Postdienstleistung erforderlichen Kosten durch die Verkehrsmenge.

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