vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 Post-Kostenrechnungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Kostenstellenrechnung und innerbetriebliche Leistungsverrechnung

§ 3

(1) Die Hauptkostenstellen sind gemäß den Netzwerkelementen der Beförderungsinfrastruktur und den durchgeführten Tätigkeiten zu bilden, wobei bei gleichartiger Aufgabenstruktur eine Zusammenfassung mehrerer physischer Einrichtungen zulässig ist. Für die Hauptkostenstellen sind auf Basis der Leistungsstunden (Bezugsgröße) bundesweite durchschnittliche vollkostenbasierende Kostenverrechnungssätze zu berechnen.

(2) Werden im Rahmen der Erbringung der Postdienstleistung durch die Hauptkostenstellen gemäß § 3 Abs. 1 Leistungen von anderen Kostenstellen im Unternehmen des Universaldienstbetreibers bezogen, für die ein veröffentlichter Preis vorliegt, ist als Wertansatz der für Abnehmer der entsprechenden Kategorie geltende öffentliche Preis anzusetzen. Liegt kein veröffentlichter Preis vor, so ist der mit dem für die entsprechende Leistung unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 2 ermittelten Kostenverrechnungssatz als Wertansatz heranzuziehen. Werden im Rahmen der Erbringung der Postdienstleistung Leistungen von verbundenen Unternehmen in Anspruch genommen, so ist der Universaldienstbetreiber so zu behandeln, wie ein gleichartiger anderer Abnehmer („Drittvergleich“). Bei Fehlen entsprechender Vergleichswerte sind die dadurch anfallenden Kosten anzusetzen („Quersubventionierungsverbot“).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)