Übergangsbestimmung und Inkrafttreten
§ 5
(1) Die Österreichische Post AG hat innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung der Mitteilungspflicht gemäß § 1 Abs. 2 nachzukommen.
(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)