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§ 8 Fuchs-Tollwutbekämpfungsverordnung 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2010

Kosten

§ 8

Der Bund trägt gemäß § 61 Abs. 1 lit. c, d, f und i TSG folgende Kosten:

1. den Zweckaufwand der nach § 3 Abs. 2 angeordneten Schutzimpfungen,

2. die Einsende- und Untersuchungskosten, die Entgelte für Mühewaltung gemäß § 5 und

3. die Einsende- und Untersuchungskosten sowie die Entgelte für Mühewaltung gemäß § 6.

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