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§ 7 Fuchs-Tollwutbekämpfungsverordnung 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2010

Durchführung der Maßnahmen

§ 7

Dem Landeshauptmann obliegen die Organisation und die Durchführung

  1. 1. der oralen Immunisierung der Füchse gegen die Tollwut und
  2. 2. der Untersuchungs- und Überwachungsprogramme gemäß §§5 und 6 nach den Vorgaben des Bundesministers für Gesundheit.

    Die Durchführung der Untersuchungs- und Überwachungsprogramme gemäß §§ 5 und 6 kann unter Einbeziehung der Bezirksverwaltungsbehörden erfolgen.

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