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§ 6 Fuchs-Tollwutbekämpfungsverordnung 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2010

Überwachungsprogramm

§ 6

(1) Der Landeshauptmann hat dafür zu sorgen, dass - nach den Vorgaben des Bundesministers für Gesundheit - in Gebieten gemäß § 2 Z 3 vier erwachsene Füchse je 100 km2 pro Jahr durch Jagdausübungsberechtigte an das nationale Referenzlabor für Tollwut zur Untersuchung auf Tollwut eingesendet werden; weiters hat er dafür zu sorgen, dass verdächtige Füchse dem Amtstierarzt der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde gemeldet werden und - sofern dieser einen Seuchenverdacht äußert - an das nationale Referenzlabor für Tollwut zur Untersuchung auf Tollwut eingesendet werden.

(2) Die Verteilung der Stichproben auf das betreffende Einzugsgebiet hat nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen; alle Gemeinden beziehungsweise Jagdgebiete sind flächenanteilig einzubeziehen.

(3) Für die Tötung und Einsendung der vier Füchse gemäß Abs. 1 hat der Landeshauptmann ein Entgelt für Mühewaltung von 20,--€ je Fuchs zu gewähren.

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