Kosten
§ 8
Der Bund trägt gemäß § 61 Abs. 1 lit. c, d, f und i TSG folgende Kosten:
1. den Zweckaufwand der nach § 3 Abs. 2 angeordneten Schutzimpfungen,
2. die Einsende- und Untersuchungskosten, die Entgelte für Mühewaltung gemäß § 5 und
3. die Einsende- und Untersuchungskosten sowie die Entgelte für Mühewaltung gemäß § 6.
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