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§ 61 TSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 746/1988

VII. Abschnitt.

Bestreitung der durch Vorkehrungen gegen Tierseuchen erwachsenden Kosten.

§ 61.

Kosten, die dem Staate, den Gemeinden und dem Tierbesitzer zur Last fallen.

Der Bund trägt die Kosten

  1. a) der Überwachung oder Sperrung der Grenze gegen das Ausland;
  2. b) der Revision der Tierbestände in den Grenzgebieten bei drohender Seuchengefahr;
  3. c) der Maßnahmen zur Feststellung von Tierseuchen;
  4. d) der behördlich angeordneten Untersuchungen in Untersuchungsanstalten der Bundesstaatlichen Veterinärverwaltung;
  5. e) der behördlich angeordneten Kennzeichnung der Tiere gemäß § 7 Abs. 2;
  6. f) der von der zuständigen Behörde angeordneten Schutzimpfungen;
  7. g) der Desinfektion mit Ausnahme der Hand- und Zugdienste;
  8. h) der nach Maßgabe der §§ 48 bis 60 zu leistenden Entschädigungen und gewährten Unterstützungen;
  9. i) der nach Maßgabe des § 42 gewährten Prämien;
  10. j) der Vergütung für die gemäß § 2a bestellten Tierärzte und ihre Hinterbliebenen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 746/1988

Schlagworte

Handdienst, Schutzmaßregel, Landesmittel, Handarbeit

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024

Gesetzesnummer

10010172

Dokumentnummer

NOR12129079

alte Dokumentnummer

N8190929330L

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