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§ 5 Fuchs-Tollwutbekämpfungsverordnung 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2010

Untersuchungsprogramm

§ 5

(1) Der Landeshauptmann hat dafür zu sorgen, dass in Gebieten gemäß § 2 Z 1 und 2 verdächtige Füchse dem Amtstierarzt der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde gemeldet werden und - sofern dieser einen Seuchenverdacht äußert - an das nationale Referenzlabor für Tollwut, das ist das Institut für Veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES), zur Untersuchung auf Tollwut eingesendet werden.

(2) Der Landeshauptmann hat dafür zu sorgen, dass - nach den Vorgaben des Bundesministers für Gesundheit - in Gebieten gemäß § 2 Z 1 und 2 unter Einbeziehung von Füchsen gemäß Abs. 1 acht erwachsene Füchse je 100 km2 pro Jahr durch Jagdausübungsberechtigte an das nationale Referenzlabor für Tollwut zur Untersuchung auf Tollwut sowie zur stichprobenartigen Kontrolle des Erfolges der Impfköderaufnahme eingesendet werden, wobei bei den zur Einsendung gelangenden Tieren vom Jagdausübungsberechtigten Proben zu entnehmen sind, die eine serologische Untersuchung ermöglichen.

(3) Für die Tötung und Einsendung der acht in Abs. 2 genannten Füchse hat der Landeshauptmann eine Prämie von 20,--€ (inklusive einer allfälligen Abschussprämie gemäß § 42 Abs. 5 TSG) je Fuchs sowie ein Entgelt für die Mühewaltung der Probenahme von 50,--€ je Fuchs zu gewähren.

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