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§ 4 Fuchs-Tollwutbekämpfungsverordnung 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2010

Dauer der Impfmaßnahmen

§ 4

In tollwutverseuchten Gebieten muss die orale Immunisierung der Füchse gegen die Tollwut nach Bestätigung des letzten Tollwutfalles durch das zuständige nationale Referenzlabor noch über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren fortgeführt werden.

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