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Sicherheit der Seeschifffahrt – Protokoll von 2005

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.7.2019

Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 31.7.2019 eingearbeitet.

§ 0

Sicherheit der Seeschifffahrt – Protokoll von 2005

Kurztitel

Sicherheit der Seeschifffahrt – Protokoll von 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 85/2010

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

31.07.2019

Unterzeichnungsdatum

14.10.2010

Index

29/08 Strafrecht

Langtitel

(Übersetzung)

Protokoll von 2005 zum Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt1)

StF: BGBl. III Nr. 85/2010 (NR: GP XXIV RV 583 AB 615 S. 57 . BR: AB 8290 S. 783 .)

Sprachen

Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

siehe Übereinkommen, BGBl. Nr. 406/1992

Sonstige Textteile

_______________________

1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 406/1992.

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. 1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
  2. 2. Die arabische, chinesische, französische, russische und spanische Sprachfassung dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.

Ratifikationstext

(Anm.:letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 120/2019)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde zum Protokoll wurde am 18. Juni 2010 beim Generalsekretär der IMO hinterlegt; das Protokoll tritt gemäß seinem Art. 18 Abs. 2 für Österreich mit 16. September 2010 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der IMO haben folgende weitere Staaten das Protokoll ratifiziert, genehmigt oder sind ihm beigetreten:

Cook Inseln, Dominikanische Republik, Estland, Fidschi, Lettland, Liechtenstein, Marshallinseln, Nauru, Schweiz, Serbien, Spanien, St. Kitts und Nevis, St. Vincent und die Grenadinen, Türkei, Vanuatu.

Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer Sprache auf der Website der IMO unter http://www.imo.org/en/About/Conventions/StatusOfConventions/Pages/Default.aspx abrufbar. Gleiches gilt für die gemäß Art. 8bis Abs. 15 des Protokolls zu benennenden Behörden:

Dänemark, Frankreich

Deutschland:

Die Bundesrepublik Deutschland erklärt gemäß Art. 21 Abs. 3 des Protokolls, dass sie Artikel 3ter in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des deutschen Strafrechts betreffend die Straffreiheit von Familienangehörigen anwendet.

Niederlande:

Anlässlich der Hinterlegung der Annahmeurkunde hat das Königreich der Niederlande erklärt, dass es die Bestimmungen des Art. 3ter des Protokolls von 2005 zum Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt in Übereinstimmung mit den Grundsätzen seines Strafrechts betreffend den Ausschluss der Haftung für Familienangehörige anwenden wird.

Schweden:

Im Einklang mit Art. 21 Abs. 3 des Protokolls von 2005 zum Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt wendet Schweden Artikel 3ter des Übereinkommens in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des schwedischen Strafrechts betreffend die Straffreiheit von Familienangehörigen an.

Schweiz:

Die Schweiz erklärt, dass Artikel 2bis des Übereinkommens, wie im Protokoll vom 14. Oktober 2005 enthalten, nicht so ausgelegt werden darf, als ob er in anderer Hinsicht rechtswidrige Handlungen entschuldigt oder rechtsmäßig macht oder die Erhebung einer Klage nach anderen Rechtsvorschriften ausschließt.

Präambel/Promulgationsklausel

Präambel

Die Vertragsstaaten dieses Protokolls –

als Vertragsparteien des am 10. März 1988 in Rom beschlossenen Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt,

in der Erkenntnis, dass terroristische Handlungen den Weltfrieden und die internationale Sicherheit bedrohen,

eingedenk der Resolution A.924(22) der Versammlung der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation, in der die Revision vorhandener internationaler rechtlicher und technischer Maßnahmen und die Erwägung neuer Maßnahmen gefordert wird, um Terrorismus gegen Schiffe zu verhüten und zu bekämpfen und die Sicherheit an Bord und an Land zu verbessern und dadurch die Gefahr für Fahrgäste, Besatzungen und Hafenpersonal an Bord von Schiffen und in Hafenbereichen sowie für Wasserfahrzeuge und deren Ladungen zu verringern,

im Bewusstsein der Erklärung über Maßnahmen zur Beseitigung des internationalen Terrorismus, die der Resolution 49/60 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 9. Dezember 1994 als Anlage beigefügt ist und in der die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen unter anderem erneut feierlich erklären, dass sie alle terroristischen Handlungen, Methoden und Praktiken, einschließlich derjenigen, welche die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Staaten und Völkern gefährden und die territoriale Unversehrtheit und die Sicherheit der Staaten bedrohen, gleich wo und von wem sie begangen werden, unmissverständlich als verbrecherisch und nicht zu rechtfertigen verurteilen,

im Hinblick auf die Resolution 51/210 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 17. Dezember 1996 und die Erklärung zur Ergänzung der Erklärung von 1994 über Maßnahmen zur Beseitigung des internationalen Terrorismus, die dieser als Anlage beigefügt ist,

eingedenk der Resolutionen 1368 (2001) und 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, in denen der internationale Wille zur Bekämpfung des Terrorismus aller Arten und Erscheinungsformen zum Ausdruck kommt und den Staaten Aufgaben und – Verantwortlichkeiten zugewiesen wurden, sowie unter Berücksichtigung der anhaltenden Bedrohung durch terroristische Anschläge,

eingedenk ferner der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, in der die dringende Notwendigkeit für alle Staaten anerkannt wird, zusätzliche wirksame Maßnahmen zu treffen, um die Verbreitung von Atomwaffen, chemischen oder biologischen Waffen sowie ihren Trägersystemen zu verhindern,

sowie eingedenk des am 14. September 1963 in Tokio beschlossenen Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen, des am 16. Dezember 1970 in Den Haag beschlossenen Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen, des am 23. September 1971 in Montreal beschlossenen Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt, des am 14. Dezember 1973 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen beschlossenen Übereinkommens über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten, des am 17. Dezember 1979 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen beschlossenen Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme, des am 26. Oktober 1979 in Wien beschlossenen Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial sowie seiner am 8. Juli 2005 beschlossenen Änderungen, des am 24. Februar 1988 in Montreal beschlossenen Protokolls zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen, in Ergänzung des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt, des am 10. März 1988 in Rom beschlossenen Protokolls zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden, des am 1. März 1991 in Montreal beschlossenen Übereinkommens über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens, des am 15. Dezember 1997 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen beschlossenen Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge, des am 9. Dezember 1999 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen beschlossenen Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus und des am 13. April 2005 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen beschlossenen Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen,

im Bewusstsein der Bedeutung des am 10. Dezember 1982 in Montego Bay beschlossenen Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen und des internationalen Seegewohnheitsrechts,

im Hinblick auf die Resolution 59/46 der Generalversammlung der Vereinten Nationen, in der bekräftigt wurde, dass die internationale Zusammenarbeit sowie die Maßnahmen der Staaten zur Bekämpfung des Terrorismus in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen, dem Völkerrecht und den einschlägigen internationalen Übereinkünften stehen sollen, sowie im Hinblick auf die Resolution 59/24 der Generalversammlung der Vereinten Nationen, in der die Staaten nachdrücklich aufgefordert wurden, Vertragsparteien des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt und seines Protokolls zu werden, die Staaten gebeten wurden, sich an der Überprüfung dieser Übereinkünfte durch den Rechtsausschuss der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation zu beteiligen, um die Mittel zur Bekämpfung dieser widerrechtlichen Handlungen, einschließlich terroristischer Handlungen, zu stärken, und die Staaten ferner nachdrücklich aufgefordert wurden, geeignete Maßnahmen zu treffen, um die wirksame Durchführung dieser Übereinkünfte zu gewährleisten, gegebenenfalls insbesondere durch die Annahme von Rechtsvorschriften, deren Ziel es ist, sicherzustellen, dass ein geeigneter Rahmen für Reaktionen auf Ereignisse bewaffneten Raubes und terroristischer Handlungen auf See vorhanden ist,

ferner im Hinblick auf die Bedeutung der Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und des Internationalen Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ISPS-Code), die beide auf der 2002 abgehaltenen Konferenz der Vertragsregierungen jenes Übereinkommens beschlossen wurden, durch die Schaffung eines geeigneten internationalen technischen Rahmens für die Zusammenarbeit zwischen Regierungen, staatlichen Stellen, nationalen und örtlichen Verwaltungen einerseits und der Schifffahrt und der Hafenwirtschaft andererseits bei der Aufdeckung von Sicherheitsrisiken und bei der Einleitung von Vorsorgemaßnahmen gegen sicherheitsrelevante Ereignisse einzuleiten, die im internationalen Handel eingesetzte Schiffe oder Hafenanlagen beeinträchtigen,

ferner im Hinblick auf die Resolution 58/187 der Generalversammlung der Vereinten Nationen, in der bekräftigt wurde, dass die Staaten dafür sorgen müssen, dass jede zur Bekämpfung des Terrorismus getroffene Maßnahme mit ihren Verpflichtungen aus dem Völkerrecht, insbesondere den internationalen Menschenrechten, dem internationalen Flüchtlingsrecht und dem humanitären Völkerrecht, vereinbar ist,

in der Überzeugung, dass es notwendig ist, Bestimmungen zur Ergänzung des Übereinkommens zu beschließen, um weitere terroristische gewalttätige Handlungen gegen die Sicherheit der internationalen Seeschifffahrt zu bekämpfen und die Wirksamkeit des Übereinkommens zu verbessern –

sind wie folgt übereingekommen:

Anmerkung

Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 31.7.2019 eingearbeitet.

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2022

Gesetzesnummer

20006912

Dokumentnummer

NOR40216976

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