vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 21 Sicherheit der Seeschifffahrt – Protokoll von 2005

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.9.2010

Artikel 21

Erklärungen

(1) Bei Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde kann ein Vertragsstaat, der nicht Vertragspartei eines in der Anlage aufgeführten Vertrags ist, erklären, dass der betreffende Vertrag bei der Anwendung dieses Protokolls auf den Vertragsstaat als nicht in Artikel 3 ter aufgeführt gilt. Die Erklärung wird ungültig, sobald der Vertrag für den Vertragsstaat in Kraft getreten ist, was dieser dem Generalsekretär notifiziert.

(2) Ist ein Vertragsstaat nicht mehr Vertragspartei eines in der Anlage aufgeführten Vertrags, so kann er eine Erklärung nach diesem Artikel in Bezug auf den betreffenden Vertrag abgeben.

(3) Bei Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde kann ein Vertragsstaat erklären, dass er Artikel 3 ter in Übereinstimmung mit den Grundsätzen seines Strafrechts betreffend den Ausschluss der Haftung für Familienangehörige anwenden wird.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2019

Gesetzesnummer

20006912

Dokumentnummer

NOR40121762

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte