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§ 3 HausarrestV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2010

Gestaltung der Bedingungen der Lebensführung außerhalb der Anstalt

§ 3

Die Bedingungen haben Vorgaben und Festlegungen insbesondere betreffend folgende Bereiche der Lebensführung zu enthalten:

  1. 1. die Unterkunft;
  2. 2. die Zeit der verpflichtenden Anwesenheit in der Unterkunft unter Berücksichtigung erforderlicher Wegzeiten;
  3. 3. Art, Ort und Zeit der Beschäftigung, wobei die Beschäftigung oder die Summe der Beschäftigungen insgesamt tunlichst eine Dauer von 38,5 Stunden pro Woche erreichen soll;
  4. 4. die Zeiten für die Beschaffung der Mittel des notwendigen Lebensbedarfes;
  5. 5. die Zeiten für sonstige wiederkehrende medizinisch, sozial oder therapeutisch bedingte Abwesenheiten aus dem elektronischen Überwachungsbereich;
  6. 6. Benachrichtigungs- und Meldepflichten im Falle geänderter Verhältnisse, die zu einer Modifizierung des Aufsichtsprofils führen können;
  7. 7. Mitwirkungspflichten bei Aufnahme, Entlassung und Kontrollmaßnahmen;
  8. 8. Betreuungsmaßnahmen;
  9. 9. Kontrollmaßnahmen und Gewährleistung des jederzeitigen Zutritts zur Unterkunft;
  10. 10. Gewährleistung der jederzeitigen Erreichbarkeit im Wege eines von der überwachten Person zu betreibenden Mobiltelefons;
  11. 11. besondere Verhaltenspflichten, insbesondere Kontaktverbote oder Verbote, sich an bestimmten Orten aufzuhalten;
  12. 12. Zustimmung der überwachten Person zur automationsunterstützten Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten zum Zweck der Durchführung des elektronisch überwachten Hausarrests.

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