vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 HausarrestV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2010

Aufsichtsprofil

§ 4

(1) Das Aufsichtsprofil legt nach den Bedingungen der Lebensführung (§ 3) die konkreten zeitlichen und örtlichen Komponenten des Tagesablaufes fest und wird von der Überwachungszentrale der elektronischen Aufsicht zugrundegelegt.

(2) Die elektronisch überwachte Person hat jeden Umstand, der die Einhaltung des Aufsichtsprofils, insbesondere die Einhaltung der Zeiten verpflichtender Anwesenheit in der Unterkunft, betrifft oder dessen Änderung erfordert, unverzüglich bekanntzugeben. Der Änderungsbedarf ist vom Anstaltsleiter zu prüfen und gegebenenfalls der Überwachungszentrale mitzuteilen, die die Anpassung des Aufsichtsprofils durchführt. Die elektronisch überwachte Person ist von der durchgeführten Änderung in Kenntnis zu setzen. Treten Umstände ein, die eine innerhalb der nächsten 24 Stunden bevorstehende Nichteinhaltung der Zeiten verpflichtender Anwesenheit in der Unterkunft unvermeidlich scheinen lassen, hat die überwachte Person sofort mit der Überwachungszentrale Kontakt aufzunehmen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)