Gestaltung der Bedingungen der Lebensführung außerhalb der Anstalt
§ 3
Die Bedingungen haben Vorgaben und Festlegungen insbesondere betreffend folgende Bereiche der Lebensführung zu enthalten:
- 1. die Unterkunft;
- 2. die Zeit der verpflichtenden Anwesenheit in der Unterkunft unter Berücksichtigung erforderlicher Wegzeiten;
- 3. Art, Ort und Zeit der Beschäftigung, wobei die Beschäftigung oder die Summe der Beschäftigungen insgesamt tunlichst eine Dauer von 38,5 Stunden pro Woche erreichen soll;
- 4. die Zeiten für die Beschaffung der Mittel des notwendigen Lebensbedarfes;
- 5. die Zeiten für sonstige wiederkehrende medizinisch, sozial oder therapeutisch bedingte Abwesenheiten aus dem elektronischen Überwachungsbereich;
- 6. Benachrichtigungs- und Meldepflichten im Falle geänderter Verhältnisse, die zu einer Modifizierung des Aufsichtsprofils führen können;
- 7. Mitwirkungspflichten bei Aufnahme, Entlassung und Kontrollmaßnahmen;
- 8. Betreuungsmaßnahmen;
- 9. Kontrollmaßnahmen und Gewährleistung des jederzeitigen Zutritts zur Unterkunft;
- 10. Gewährleistung der jederzeitigen Erreichbarkeit im Wege eines von der überwachten Person zu betreibenden Mobiltelefons;
- 11. besondere Verhaltenspflichten, insbesondere Kontaktverbote oder Verbote, sich an bestimmten Orten aufzuhalten;
- 12. Zustimmung der überwachten Person zur automationsunterstützten Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten zum Zweck der Durchführung des elektronisch überwachten Hausarrests.
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