Art und Durchführung des elektronisch überwachten Hausarrests
§ 2
(1) Zum Zweck der elektronischen Überwachung des Hausarrests ist der zu überwachenden Person ein Sender mittels eines Kunststoffbandes anzulegen, den sie bis zur Entlassung oder bis zu einem allfälligen Widerruf des elektronisch überwachten Hausarrests zu tragen hat. Zugleich ist in der Unterkunft der zu überwachenden Person eine Basisstation zu installieren, die durch Kommunikation mit dem Sender die An- und Abwesenheit der Person im überwachten Bereich feststellt.
(2) Das Anlegen und die Abnahme des Senders sind, wenn die unverzügliche Abnahme nicht zur Abwendung einer ernsten Gefahr für Leib und Leben der überwachten Person erforderlich ist, Strafvollzugsbediensteten oder von den Strafvollzugsbehörden hiezu ermächtigten Personen vorbehalten. Dasselbe gilt für die Installation und den Abbau sowie jede Ortsveränderung der Basisstation.
(3) Sender und Basisstation sind gegen Manipulationen zu schützen. Die Funktionsfähigkeit des aus Sender und Basisstation bestehenden Überwachungssystems ist automationsunterstützt laufend zu prüfen. Die Basisstation hat die An- und Abwesenheitsinformationen sowie weitere Informationen betreffend die Funktionsfähigkeit des Systems und allfällige Manipulationsversuche aufzuzeichnen und die Daten an eine Überwachungszentrale zu übermitteln.
(4) Die tatsächlichen An- und Abwesenheitsdaten sind mit den nach dem Aufsichtsprofil (§ 4) in der Unterkunft zu verbringenden Zeiten sowie den erlaubten Abwesenheitszeiten abzugleichen. Das System hat Abweichungen unverzüglich an die Überwachungszentrale zu melden.
(5) Die Überwachungszentrale hat eingehende Abweichungsmeldungen zu prüfen und die notwendigen weiteren Schritte in die Wege zu leiten. .
(6) Besteht der begründete Verdacht, dass eine elektronisch überwachte Person sich dem Strafvollzug zu entziehen versucht oder entzogen hat oder dass andere Umstände vorliegen, die einen Widerruf der Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest erforderlich machen könnten (§ 156c Abs. 2 StVG), so ist umgehend der Anstaltsleiter zu verständigen.
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