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§ 1 HausarrestV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2010

Justizanstalten mit Einrichtungen zur elektronischen Aufsicht

§ 1

Als jene Justizanstalten, die über Einrichtungen zur elektronischen Aufsicht zu verfügen haben, werden die landesgerichtlichen Gefangenenhäuser bestimmt, in Wien die Justizanstalt Wien-Simmering.

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