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§ 6 ELStV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.3.2024

Erhebungsarten

§ 6.

(1) Die Erhebungsmerkmale gemäß § 5 sind unter Verwendung bereichsspezifischer Personenkennzeichen (bPK) durch Beschaffung von Statistik- und Verwaltungsdaten ohne Namen der Betroffenen auf folgende Arten zu erheben:

  1. 1. Die Merkmale der Personen, die bei einem dem Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger angehörenden Sozialversicherungsträger versichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben,
  1. a) Geschlecht, Geburtsdatum,
  2. b) Erwerbsstatus, Stellung im Beruf und Wirtschaftszweig der örtlichen Einheit (Arbeitsstätte), in der die betreffende Person beschäftigt ist (war), zum Zeitpunkt der Erhebung und ein Jahr vor der Erhebung sowie bei Personen ohne Erwerbstätigkeit zum Zeitpunkt der letzten Beschäftigung,
  3. c) Dienstgebernummer,
  4. d) Land, Region, Gemeinde und Adresse der Arbeitsstätte der betreffenden Person und Zahl der an dieser Arbeitsstätte beschäftigten Personen,
  5. e) Lohn oder Gehalt (Beitragsgrundlagen) der betreffenden Person,
  6. f) Art von Pensionen und Höhe der Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, Art und Höhe von Transferleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und sonstigen Transferleistungen,
  7. g) Jahr und Monat des Beginns der (letzten) Erwerbstätigkeit zum Zeitpunkt der Erhebung und
  8. h) allfällige weitere Erwerbstätigkeiten sowie Stellung im Beruf und Wirtschaftszweig der örtlichen Einheit dieser weiteren Erwerbstätigkeiten
  1. 2. die Merkmale der beim Arbeitsmarktservice vorgemerkten, leistungsbeziehenden oder geförderten Personen
  1. a) Geschlecht, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit und
  2. b) von den leistungsbeziehenden Personen: Beginn- und Enddatum des Bezugs von Leistungen sowie Art und Höhe der Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und
  3. c) von den geförderten Personen: Beginn- und Enddatum des Erhalts von Beihilfen sowie Art der Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz; ergänzend die Höhe der Beihilfe für jene Beihilfen, bei denen es sich um nicht nur einmalige, direkte Transferleistungen an Personen für deren allgemeinen finanziellen Unterhalt handelt; somit mit Stand 1. Oktober 2020 die Höhe der Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts, der Kinderbetreuungsbeihilfe, der Kombilohnbeihilfe, dem Fachkräftestipendium, der Förderung der Höherqualifizierung von Beschäftigten im Bereich Soziale Dienstleistungen (GSK), der Entfernungsbeihilfe und der Gründungsbeihilfe
  1. 2a. die Merkmale der Bezugsberechtigten von Leistungen der Sozialhilfe auf Personen- bzw. Haushaltsgemeinschaftsebene
  1. a) Geschlecht, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit,
  2. b) Beginn- und Enddatum der jeweiligen Bezugsperiode sowie Gesamtbezugsdauer,
  3. c) Höhe der Geldleistungen, Art und Höhe der Sachleistungen,
  4. d) Höhe der Zahlungen für Lebensunterhalt, Krankenversicherung und sonstige Krankenhilfe sowie Höhe der Sachleistungen für ergänzenden Wohnungsaufwand und
  5. e) Identifikationsnummer der Person und der Haushaltsgemeinschaft
  1. 3. die Merkmale der Beziehenden von Kinderbetreuungsgeld gemäß Kinderbetreuungsgeldgesetz
  1. a) Geschlecht, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit und
  2. b) Beginn, Ende und Höhe des Kinderbetreuungsgeldes
  1. 3a. die Merkmale der Beziehenden eines Familienzeitbonus gemäß Familienzeitbonusgesetz
  1. a) Geschlecht, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit und
  2. b) Beginn, Ende und Höhe des Bonus
  1. 4. die Merkmale der Arbeitsstätten
  1. a) Adresse und Wirtschaftszweig der Arbeitsstätte,
  2. b) Zahl der Personen, die in dieser Arbeitsstätte arbeiten, und
  3. c) Dienstgebernummer
  1. 5. die Ausbildungsmerkmale der Personen gemäß § 5 Z 1 durch Heranziehung von Daten des Bildungsstandregisters der Bundesanstalt (§ 19 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020);
  2. 6. die Merkmale der Haushaltsangehörigen
  1. a) Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsland,
  2. b) Familienstand,
  3. c) Staatsangehörigkeit und
  4. d) Meldedatum des aktuellen Hauptwohnsitzes
  1. 7. die Art und Höhe von Bezügen und Abgaben jener Personen, für die ein Lohnzettel, Einkommensteuerbescheid oder Arbeitnehmerveranlagungsbescheid ausgestellt wurde, durch Verwendung der vom Bundesministerium für Finanzen nach der Steuerstatistik-Verordnung übermittelten und gemäß § 15 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 pseudonymisierten Daten der Lohnzettel, Einkommensteuer- und Arbeitnehmerveranlagungsbescheide;
  2. 8. die Art und Höhe von Transferleistungen gemäß Familienlastenausgleichsgesetz 1967 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der Abgabenbehörden des Bundes;
  3. 9. die Art und Höhe der Leistungen gemäß Schülerbeihilfengesetz 1983 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der Beihilfenbehörden gemäß § 13 des Schülerbeihilfengesetzes 1983;
  4. 10. die Art und Höhe der Leistungen gemäß Studienförderungsgesetz 1992 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten bei den Studienbeihilfenbehörden gemäß §§ 33 bis 38 des Studienförderungsgesetzes 1992;
  5. 11. die Merkmale der Wohnverhältnisse durch Heranziehung der Daten aus dem zentralen Gebäude- und Wohnungsregister der Bundesanstalt gemäß Anlage D Ziffer 3 bis 9 sowie Anlage E Ziffer 1 bis 8 des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister;
  6. 12. die Merkmale der verpflichteten Parteien der jeweiligen Exekutionsverfahren
  1. a) Geburtsdatum der verpflichteten Partei,
  2. b) Länderkürzel, Postleitzahl und Ort der Adresse der verpflichteten Partei,
  3. c) Einbringungsdatum des Exekutionsantrags,
  4. d) verfahrensführendes Exekutionsgericht samt Aktenzeichen sowie
  5. e) betriebener Anspruch samt Exekutionsart

(2) Die restlichen Merkmale gemäß § 5 sowie jene Merkmale, die im Erhebungszeitpunkt als Verwaltungsdaten nicht oder nicht gemäß den Definitionen der Rechtsakte gemäß § 5 Z 1 verfügbar sind, sind personenbezogen in der Art der Befragung der Haushaltsmitglieder (§ 8 Abs. 4) im Rahmen der Stichprobe gemäß § 7 zu erheben und mit den gemäß Abs. 1 erhobenen Merkmalen zusammenzuführen.

(3) Soweit die Behörden gemäß Abs. 1 Z 7 bis 11 die Daten bei der Bundesrechenzentrum GmbH verarbeiten, sind diese im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH zu beschaffen.

Schlagworte

Statistikdaten, Beginndatum, Einkommensteuerbescheid, Gebäuderegister

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2024

Gesetzesnummer

20006884

Dokumentnummer

NOR40260939

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