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§ 1 ELStV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2021

Anordnung zur Erstellung der Statistik der Einkommens- und Lebensbedingungen

§ 1.

Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EU) 2019/1700 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen und den zu dieser Verordnung ergangenen delegierten Rechtsakten sowie Durchführungsrechtsakten gemäß diesen Rechtsakten statistische Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten

  1. 1. Statistiken über Einkommen von Personen und Privathaushalten sowie
  2. 2. Statistiken über Lebensbedingungen

Schlagworte

Einkommensbedingung, Querschnittdaten

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2021

Gesetzesnummer

20006884

Dokumentnummer

NOR40231091

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