5. TEIL
Kosten- und Leistungsrechnung
1. Abschnitt
Allgemeines
Geltungsbereich
§ 85
Die Bestimmungen des 5. Teils regeln die Ausgestaltung der Kosten- und Leistungsrechnung für haushaltsführende Stellen nach § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG 2013,
- 1. die an der Führung des Bundeshaushaltes beteiligt sind,
- 2. die direkt an die automationsunterstützte Haushaltsführung des Bundes angeschlossen sind und
- 3. die eine Kosten- und Leistungsrechnung nach den §§ 108 bis 110 BHG 2013 zu führen haben.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)