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§ 110 BHG 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.1.2020

Leistungszeiterfassung und Vorlagepflicht

§ 110.

(1) Für die Kosten- und Leistungsrechnung nach den §§ 108 und 109 ist die Leistungszeit aufzuzeichnen oder zu schätzen.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen und der Rechnungshof können die Ergebnisse der Kosten- und Leistungsrechnung nach den §§ 108 und 109 vom haushaltsleitenden Organ anfordern, worauf das haushaltsleitende Organ diese vorzulegen hat.

Schlagworte

Kostenrechnung

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2021

Gesetzesnummer

20006632

Dokumentnummer

NOR40229929

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