Leistungszeiterfassung und Vorlagepflicht
§ 110.
(1) Für die Kosten- und Leistungsrechnung nach den §§ 108 und 109 ist die Leistungszeit aufzuzeichnen oder zu schätzen.
(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen und der Rechnungshof können die Ergebnisse der Kosten- und Leistungsrechnung nach den §§ 108 und 109 vom haushaltsleitenden Organ anfordern, worauf das haushaltsleitende Organ diese vorzulegen hat.
Schlagworte
Kostenrechnung
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2021
Gesetzesnummer
20006632
Dokumentnummer
NOR40229929
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