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§ 86 BHV 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Gegenstand und Grundsätze

(§ 108 BHG 2013)

(§ 108 BHG 2013)

§ 86

(1) Die Organe nach § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG 2013 haben im Rahmen der Kosten- und Leistungsrechnung ein Rechnungssystem mit folgenden Bestandteilen zu führen:

  1. 1. der Kostenartenrechnung,
  2. 2. der Kostenstellenrechnung und
  3. 3. der Leistungsrechnung.

(2) Die Organe nach § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG 2013 haben bei der Führung der Kosten- und Leistungsrechnung folgende Grundsätze zu beachten:

  1. 1. Die Kosten- und Leistungsrechnung ist als Vollkostenrechnung zu führen.
  2. 2. Die Kosten und Erlöse sind in nachvollziehbarer Weise auf Kostenrechnungsobjekte aufzuteilen.
  3. 3. Die Erfassung und Verrechnung der Kosten und Erlöse hat auf der Grundlage von Belegen zu erfolgen. Liegt kein Beleg vor, ist eine entsprechende Dokumentation durchzuführen.
  4. 4. Die Abrechnungsperiode ist jeweils der Zeitraum eines Quartals des Kalenderjahres. Zur Erhöhung des Informationsgehalts können für die Abrechnung auch geringere Zeiträume als das Quartal gewählt werden, wobei abweichende Abrechnungsperioden jedenfalls durch volle Kalendermonate teilbar sein müssen.
  5. 5. Kosten sind nur einmal zu erfassen.
  6. 6. Die Kostenzuordnung hat grundsätzlich verursachungsgerecht auf die entsprechenden Kontierungsobjekte zu erfolgen. Die Kosten sind jenen Kontierungsobjekten zuzuordnen, für die im selben Detailbudget eine budgetäre Bedeckung vorhanden ist. Sind die Kosten der Verursacherin oder des Verursachers einem Detailbudget zugeordnet, in dem die budgetäre Bedeckung nicht vorhanden ist, so sind die Kosten nicht im Detailbudget der Verursacherin oder des Verursachers, sondern auf ein Kontierungsobjekt des Detailbudgets der Budgetträgerin oder des Budgetträgers zu buchen. Die Zuordnung der Kosten auf die Kontierungsobjekte der Verursacherin oder des Verursachers hat in diesen Fällen zur Abbildung interner Wertflüsse ausschließlich mittels sekundärer Kostenarten zu erfolgen. Ist eine Zuordnung von Kosten auf die Kontierungsobjekte der Verursacherin oder des Verursachers nicht oder nur mit erheblichem Aufwand möglich, so hat eine Verrechnung mit Hilfe von Verrechnungsschlüsseln auf die Kontierungsobjekte der Verursacherin oder des Verursachers zu erfolgen.
  7. 7. Die Kosten- und Leistungsrechnung hat unter Abwägung des geringstmöglichen Mitteleinsatzes und der größtmöglichen Aussagekraft im Hinblick auf Vollständigkeit, Genauigkeit und Aktualität zu erfolgen.
  8. 8. Die Kosten- und Leistungsrechnung ist Bestandteil der Haushaltsverrechnung des Bundes.

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