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§ 85 BHV 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

5. TEIL

Kosten- und Leistungsrechnung

1. Abschnitt

Allgemeines

Geltungsbereich

(§ 108 Abs. 1 BHG 2013)

(§ 108 Abs. 1 BHG 2013)

§ 85

Die Bestimmungen des 5. Teils regeln die Ausgestaltung der Kosten- und Leistungsrechnung für haushaltsführende Stellen nach § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG 2013,

  1. 1. die an der Führung des Bundeshaushaltes beteiligt sind,
  2. 2. die direkt an die automationsunterstützte Haushaltsführung des Bundes angeschlossen sind und
  3. 3. die eine Kosten- und Leistungsrechnung nach den §§ 108 bis 110 BHG 2013 zu führen haben.

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