2. Abschnitt
Kostenartenrechnung und Kostenartengruppen Kostenartenrechnung
§ 87
(1) In der Kostenartenrechnung ist zu dokumentieren, welche Kosten, nach Arten differenziert und in welcher Höhe innerhalb einer Abrechnungsperiode angefallen sind.
(2) Als Kosten ist der aus der Ergebnisrechnung abgeleitete, in Geld bewertete Ge- oder Verbrauch von Wirtschaftsgütern oder Dienstleistungen anzusetzen, der für die Erstellung, Erbringung und Verwertung von öffentlichen Leistungen sowie zur Aufrechterhaltung der Leistungsbereitschaft innerhalb einer Periode angefallen ist. Bei Erlösen handelt es sich um die aus der Ergebnisrechnung abgeleiteten Erträge aus der Bereitstellung öffentlicher Leistungen.
(3) Die im Rahmen der Haushaltsführung erfassten Aufwendungen sind in Kosten, die Erträge in Erlöse überzuleiten. Werden in der Kosten- und Leistungsrechnung zeitliche Abgrenzungen vorgenommen, so sind diese bei der jeweiligen Kostenartengruppe als zeitlich abgegrenzte Kosten gesondert darzustellen. Werden sachliche Abgrenzungen in der Kosten- und Leistungsrechnung vorgenommen, so sind eigens dafür vorgesehene Kontierungsobjekte zu verwenden.
(4) Kalkulatorische Kosten sind in der Kosten- und Leistungsrechnung nicht anzusetzen.
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