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§ 88 BHV 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.3.2026

Kostenartengruppen

§ 88.

(1) Die Kostenarten sind vollständig und eindeutig folgenden Kostenartengruppen zuzuordnen:

  1. 1. Primäre Kosten:
  1. a) Personalkosten
  2. b) Betriebskosten
  3. c) Erlöse
  1. 2. Sekundäre Kosten
  2. 3. Abweichungen
  3. 4. Transfers und sonstiger neutraler Aufwand:
  1. a) Transferaufwand
  2. b) Sonstiger neutraler Aufwand
  3. c) Transferertrag und sonstiger neutraler Ertrag.

(2) Primäre Kostenarten umfassen Kosten und Erlöse, die aus der Ergebnisrechnung abgeleitet werden, sowie kalkulatorische Mieten.

(3) Sekundäre Kostenarten dienen zur Abbildung von Werteflüssen in der Kostenrechnung. Für die Verrechnung von Kosten zwischen Kostenstellen (einschließlich interner Leistungen, die als Kostenstellen geführt werden) und der Verrechnung von Kosten auf Kostenträgern (externe Leistungen) sind sekundäre Kostenarten von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen vorzugeben.

(4) Der Kostenartengruppe „Transferaufwand und sonstiger neutraler Aufwand“ (Abs. 1 Z 4) sind jene Aufwendungen bzw. Erträge zuzuordnen, die nicht im Zusammenhang mit der Leistungserbringung und Leistungserstellung stehen. Diese sind auf eigenen Kontierungsobjekten auszuweisen.

Schlagworte

Materialgüter, Präsenzleistender, Steuerertrag

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2026

Gesetzesnummer

20006881

Dokumentnummer

NOR40276719

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