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§ 68 BHV 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Verrechnung von Zahlungen

(§ 90 Abs. 4 BHG 2013)

(§ 90 Abs. 4 BHG 2013)

§ 68

(1) Zahlungen sind auf den jeweiligen Konten als Ein- und Auszahlung zu verrechnen. Zahlungen bewirken entweder die Tilgung einer voranschlagswirksam oder einer nicht voranschlagswirksam verrechneten Forderung oder Verbindlichkeit oder sie stellen eine unmittelbare Ein- oder Auszahlung dar.

(2) Ist der Zweck einer Einzahlung nicht feststellbar bzw. durch die Anordnungsbefugte oder den Anordnungsbefugten noch nicht festgelegt, so ist der eingezahlte Betrag bis zur Klarstellung durch die haushaltsführenden Stelle unter der Mitwirkung der BHAG vorerst nicht voranschlagswirksam und bis zum Ende des Finanzjahres auf das endgültig in Betracht kommende Konto voranschlagswirksam zu verrechnen. Ist eine diesbezügliche Anordnung bis zum Ende des darauffolgenden Finanzjahres nicht erlassen, so ist die Verrechnung im Zuge der Abschlussbuchungen von der BHAG mit Ersatzanordnung nach § 34 auf ein voranschlagswirksames Konto für sonstige Einzahlungen durchzuführen. Dies gilt jedoch in jenen Fällen nicht, in denen ein gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Verfahren anhängig ist.

(3) Erfolgen Lastschriften, für die keine offenen Obligos oder Verbindlichkeiten ausgewiesen werden, sind sofort nach Bekanntwerden die Gründe für die erfolgte Zahlung zu erheben. Unbegründete Auszahlungen im Zusammenhang mit Abbuchungen oder Einziehungen sind entweder im Wege des Kreditinstituts zu widerrufen oder von der Zahlungsempfängerin oder dem Zahlungsempfänger zurückzufordern.

(4) Abrechnungspflichtige Gebarungsfälle sind vollständig auf dem gleichen Konto zu verrechnen, wo die diesbezüglichen Teilzahlungen sowie An- oder Vorauszahlungen gebucht worden sind. Die Abrechnung, in der die geleisteten Zahlungen zu berücksichtigen sind, hat binnen drei Jahren nach ihrer Leistung zu erfolgen (§ 96 Abs. 7 BHG 2013).

(5) Bei An- und Vorauszahlungen im Sinne des § 50 Abs. 2 BHG 2013 ist wie folgt vorzugehen:

  1. 1. Geldleistungen, die im Voraus für unmittelbar zu erbringende Gegenleistungen erfolgen, sind als Anzahlungen zu verrechnen. Sie sind mit der Erbringung der Gegenleistung, spätestens jedoch drei Jahre nach ihrer Zahlung abzurechnen (§ 96 Abs. 7 BHG 2013). Bis dahin sind Anzahlungen auf gesonderten Konten der Vermögensrechnung auszuweisen.
  2. 2. Geldleistungen, die im Voraus für nicht unmittelbar zu erbringende Gegenleistungen erfolgen, sind als Vorauszahlungen zu verrechnen. Sie sind mit der Erbringung des Verwendungsnachweises oder eines sonstigen Nachweises, spätestens jedoch drei Jahre nach ihrer Zahlung, abzurechnen (§ 96 Abs. 7 BHG 2013).

(6) Zahlungen, denen die laufende Inanspruchnahme von der Art nach feststehenden Gegenleistungen zu Grunde liegt, sind nicht als An- oder Vorauszahlungen zu verrechnen, auch wenn sie im Voraus geleistet werden.

(7) Rückzahlungen von Ein- oder Auszahlungen, die nach § 34 BHG 2013 nicht zu veranschlagen sind, aber voranschlagswirksam zu verrechnen sind, sind als absetzbare Zahlungen auf den gleichen Konten zu verrechnen wie die ursprünglichen Zahlungen.

(8) Vermittlungsweise geleistete Auszahlungen (§ 65 BHG 2013) sind auf einem Konto für Auszahlungen zu verrechnen. Der Ersatz ist bei dem Organ des Bundes, für das die vermittlungsweise Zahlung geleistet wurde, umgehend geltend zu machen. Es ist jedenfalls sicherzustellen, dass die Rückzahlung vom Organ, für welches eine vermittlungsweise Zahlung erbracht wurde, und die Einzahlung beim Organ, welches die vermittlungsweise Zahlung geleistet hat, im selben Finanzjahr verrechnet werden. Durch die Rückzahlung wird die ursprüngliche Belastung der Voranschlagswerte beim Organ, welches die vermittlungsweise Zahlung erbracht hat, aufgehoben.

(9) Leistungsvergütungen nach Maßgabe des § 63 Abs. 1 BHG 2013 und von Gesetzes wegen vorgesehene Überweisungen zwischen Organen des Bundes einschließlich Vermögensübertragungen sind gleichermaßen wie Einzahlungen von Dritten oder Auszahlungen für Dritte zu verrechnen. Für die Verrechnung sind bei den leistenden und empfangenden Organen die besonderen Konten zu verwenden, die nach der Kontenplanverordnung dafür vorgesehen sind.

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