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§ 63 BHG 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.12.2024

Vergütungen zwischen Organen des Bundes; Kostenanteile

§ 63.

(1) Organe des Bundes haben für Leistungen (§ 859 ABGB), die sie von einem anderen Organ des Bundes empfangen, eine Vergütung zu entrichten. Ausnahmen davon können nach Maßgabe der Eigenart oder des Umfanges der Leistung im Interesse der Verwaltungsvereinfachung zugelassen werden. Eine Vergütung ist unter Zugrundelegung des gemeinen Wertes (§ 305 ABGB) zu vereinbaren, wobei für ständig wiederkehrende gleichartige Leistungen Pauschbeträge (Tarife oder dgl.) vorzusehen sind. Von diesem Bewertungsgrundsatz kann das haushaltsleitende Organ, in dessen Wirkungsbereich die betreffende Leistung erbracht wird, im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen abgehen, wenn und soweit dies die Eigenart der Leistung und der damit verbundenen Aufgabenerfüllung erfordert.

(2) Die näheren Bestimmungen zu Abs. 1, insbesondere über die Voraussetzungen, unter denen Vergütungen zu entfallen haben oder von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen Ausnahmen von der Vergütungspflicht genehmigt werden können, sind von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.

(2a) Für die Nutzung von Objekten, deren Verwaltung und bautechnische Betreuung gemäß § 22 des Bundesimmobiliengesetzes, BGBl. I Nr. 141/2000, der Burghauptmannschaft Österreich obliegt, kann die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen in der Verordnung gemäß Abs. 2 einen Entfall der Vergütungspflicht vorsehen. Die Verordnung gemäß Abs. 2 kann Regelungen zur Erfassung von Raum- und Objektdaten für von der Burghauptmannschaft Österreich verwaltete Objekte vorsehen.

(3) Ergeben sich über eine nach Abs. 1 zu entrichtende Vergütung dem Grunde oder der Höhe nach Meinungsverschiedenheiten, so hat zunächst die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen zu vermitteln. § 5 des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986, bleibt davon unberührt.

(4) Die im ersten Satz des Abs. 1 genannten Organe des Bundes haben den in diesem Zusammenhang entstehenden Aufwand oder Ertrag im Haushaltsverrechnungssystem finanzierungswirksam zu veranschlagen.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2024

Gesetzesnummer

20006632

Dokumentnummer

NOR40267358

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