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§ 22 Bundesimmobiliengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2003

6. Abschnitt

Neuorganisation innerhalb des Bundes – Aufgaben des Bundes Burghauptmannschaft Österreich

§ 22

Die „Burghauptmannschaft Österreich“ ist eine nachgeordnete Dienststelle des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit im Sinne des § 2 der Dienstrechtsverfahrensverordnung, BGBl. Nr. 162/1981. Sie ist Dienstbehörde erster Instanz, gegen deren Entscheidungen der Rechtszug an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit offen steht. Der Umfang ihrer Befugnisse richtet sich nach § 1 der Dienstrechtsverfahrensverordnung, BGBl. Nr. 162/1981, in der jeweils geltenden Fassung. Der Burghauptmannschaft Österreich obliegt spätestens ab 1. Jänner 2001 die Verwaltung und bautechnische Betreuung aller bundeseigenen Liegenschaften – insbesondere der historischen Objekte gemäß Anlage B (§ 1 Abs. 2) – die in die Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit fallen, soweit nicht Sonderregelungen getroffen wurden bzw. werden.