Veränderung im Nettovermögen
§ 62
Die Veränderungen im Nettovermögen eines Detailbudgets in der Verrechnung ergeben sich ausgehend vom Nettovermögen zum 31. Dezember des vorangegangenen Finanzjahres aus
- 1. den Änderungen in den Ansatz- und Bewertungsmethoden,
- 2. den Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts aus der Folgebewertung von zur Veräußerung verfügbaren aktiven Finanzinstrumenten,
- 3. den Veränderungen des Anteils des Bundes am geschätzten Nettovermögens eines Unternehmens aus der Folgebewertung von Beteiligungen,
- 4. den Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts aus der Folgebewertung von Kulturgütern,
- 5. den Differenzen aus der Fremdwährungsumrechnung in fremder Währung gehaltener Vermögenswerte und Fremdmittel mit dem Referenzkurs der EZB zum 31. Dezember des Finanzjahres,
- 6. dem Nettoergebnis des Finanzjahres und
- 7. der Bundesfinanzierung des Detailbudgets.
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