4. Abschnitt
Verrechnungsprozesse in der Finanzierungsrechnung
Gegenstand der Finanzierungsrechnung
§ 63
(1) Im Hauptverrechnungskreis für die Finanzierungsrechnung sind sämtliche finanzierungswirksame Gebarungsfälle zu verrechnen.
(2) Für jede Voranschlagsstelle ist die erforderliche Anzahl an Konten nach der Kontenplanverordnung (§ 26 Abs. 4 BHG 2013) zu führen. Die Konten sind so einzurichten, dass nur berechtigte Organe darüber verfügen können, die
- 1. eine Annahme oder eine Auszahlung zu begründen haben oder
- 2. auf Grund von Gesetzen (§ 46 Abs. 3 BHG 2013) oder auf Grund von Verwaltungsvorschriften dafür zuständig sind.
(3) Die Gebarungsfälle in der Finanzierungsrechnung sind wie folgt zu verrechnen:
- 1. Verrechnung der Einzahlungen in der Finanzierungsrechnung:
- a) Verrechnung der zugewiesenen Monats- und Jahresvoranschlagswerte,
- b) Verrechnung von Obligos im Sinne von § 90 Abs. 2 BHG 2013 auf Grund von Mittelvormerkungen,
- c) Verrechnung von Forderungen im Sinne § 90 Abs. 3 BHG 2013 auf Grund von Annahmeanordnungen,
- d) Verrechnung von Einzahlungen im Sinne von § 90 Abs. 4 BHG 2013 auf Grund von Annahmeanordnungen und
- e) Verrechnung von Maßnahmen, die zur Erhöhung oder Verminderung der Voranschlagswerte führen im Sinne von § 90 Abs. 5 BHG 2013.
- 2. Verrechnung der Auszahlungen in der Finanzierungsrechnung:
- a) Verrechnung der zugewiesenen Monats- und Jahresvoranschlagswerte,
- b) Verrechnung von Obligos im Sinne von § 90 Abs. 2 BHG 2013 auf Grund von Mittelvormerkungen,
- c) Verrechnung von Verbindlichkeiten im Sinne § 90 Abs. 3 BHG 2013 auf Grund von Auszahlungsanordnungen,
- d) Verrechnung von Auszahlungen im Sinne von § 90 Abs. 4 BHG 2013 auf Grund von Auszahlungsanordnungen und
- e) Verrechnung von Maßnahmen, die zur Erhöhung oder Verminderung der Voranschlagswerte führen im Sinne von § 90 Abs. 5 BHG 2013.
(4) Für den Fall, dass nach Abs. 2 kein passendes Konto eingerichtet worden ist, ist unverzüglich die Eröffnung eines entsprechenden Kontos nach § 62 BHG 2013 zu veranlassen.
(5) Allfällige Berichtigungen sind durch entsprechende Buchungen zur Richtigstellung durchzuführen.
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