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§ 62 BHG 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Konteneröffnung

§ 62

In den Voranschlagsstellen ist auf der Grundlage des Kontenplans (§ 26 Abs. 4) nach Maßgabe der Veranschlagung und der Verrechnung die erforderliche Anzahl von Konten zu eröffnen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat zur Vorgangsweise bei der Konteneröffnung eine Richtlinie zu erlassen.